Mobile Lebenshilfe
Unsere Leistungen
Pflegeteam Christine Wirtz in Euskirchen
Grundpflege
Wir erbringen für Sie gerne Leistungen im Bereich der Körperpflege (zum Beispiel das Waschen), der Ernährung (zum Beispiel Hilfe beim Essen) sowie der Mobilität (zum Beispiel Aufstehen). Sie können sich die Leistungen ganz individuell nach Ihren Bedürfnissen aus unserem Leistungskatalog zusammenstellen. Gerne beraten wir Sie um Ihnen die beste Versorgung zusammenzustellen. Die Kostenübernahme erfolgt in der Regel durch Ihre Pflegekasse bei einem vorhandenen Pflegegrad.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Gerne sind wir Ihnen bei den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten in Ihrem Haushalt behilflich. Zu der hauswirtschaftlichen Versorgung zählt zum Beispiel:
- Reinigen der Wohnung
- Waschen und pflegen der Wäsche und Kleidung
- Wechseln der Bettwäsche/ Richten des Bettes
- Hilfe beim Einkaufen
- Begleitung bei Behördengängen oder Arztbesuchen
Die Kostenübernahme erfolgt in der Regel durch Ihre Pflegekasse bei einem vorhandenen Pflegegrad.
Behandlungspflege
Zur Sicherung der ärztlichen Behandlung (beispielsweise, um den Blutzuckerwert stabil zu halten) kann der Arzt Behandlungspflegeleistungen verordnen, zum Beispiel eine Insulininjektion, Medikamentengaben, Verbandswechsel. Die Sicherungspflege unterstützt die ärztliche Behandlung und beinhaltet ausschließlich die Behandlungspflege. Leistungen der Behandlungspflege müssen also vom Arzt verordnet werden und vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Ablauf. Die Kostenübernahme erfolgt durch die Krankenkasse.
Beratungsangebote
Gerne beraten wir Sie zu allen aufkommenden Fragen zum Thema der Pflegebedürftigkeit, wie zum Beispiel:
- ambulante Pflege
- Antrag (auf Leistungen der Pflegeversicherung), Begutachtung durch den MDK
- Behandlungspflege
- zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Verordnungen zur Erbringung von behandlungspflege
- hauswirtschaftliche Versorgung
- Hausnotruf
- Hilfsmittel
- Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen
- Verhinderungspflege
Beratungseinsatz nach § 37,3
Nimmt ein/e Pflegebedürftige/r ausschließlich Pflegegeld in Anspruch, muss er/sie der Pflegekasse regelmäßig einen Beratungsbesuch nachweisen. Bei Pflegegrad 1 erfolgt dieser auf freiwilliger Basis und kann zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Bei den Pflegegraden 2 und 3 muss der Beratungsbesuch alle sechs Monate erfolgen und bei den Pflegegraden 4 und 5 alle drei Monate. Gerne erbringen wir den Beratungsbesuch für Sie und beraten Sie in allen pflegerelevanten Themen, um Sie und Ihre Pflegeperson im Alltag zu unterstützen. Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von Ihrer Pflegekasse getragen.